2001

Weiterentwicklung unserer Satzung

Im Laufe der Zeit haben wir drei grundlegende Entscheidungen in der Mitgliederversammlung gefällt, die in der Satzung ihren Niederschlag gefunden haben.

    1. Um der Tatsache gerecht zu werden, dass im Elternhaus alle Eltern aufgenommen werden, deren Kinder in der Kinderklinik stationär behandelt werden, wurde 2001 in der Satzung eingefügt, dass der Verein sich auch für „andere langzeitkranke Kinder“ einsetzt. 2014 erweiterten wir den Kreis der Betroffenen um „Jugendliche sowie junge Erwachsene, die in ihrer Kindheit und Jugend an Krebs erkrankt waren“ (§ 2 (1)).
    2. In Deutschland haben krebskranke Kinder große Chancen, ihre Krankheit zu überleben, nicht so in vielen Entwicklungsländern. Deshalb haben wir den Zweck unseres Vereins erweitert und in der Satzung verankert, dass der Verein auch „kinderonkologische Behandlungszentren in Entwicklungsländern und internationale Kinderkrebs-Eltern-Organisationen unterstützt“ (§ 2 (1)).
    3. Nach langer Diskussion haben wir auf der Mitgliederversammlung 2017 entschieden, dass dem Vorstand „bis zu zwei assoziierte Mitglieder mit vollem Stimmrecht angehören können“ (§ 7 (7). Damit stärken wir das Recht von nicht betroffenen Mitgliedern, die sich in besonderer Weise für unser Elternhaus engagieren. Bei der Mitgliederversammlung 2019 wurde beschlossen, dass alle Mitglieder des Vereins, auch die assoziierten Mitglieder, Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

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